Fahrersperre nach Handynutzung aufgehoben
von s.fusshoeller-kleinert
Im Juli 2021 hat die REVG einem Busfahrer gegenüber eine dauerhafte Fahrersperre verhängt. Grund hierfür war die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons während der Linienfahrt mit Fahrgästen.
Handynutzung am Steuer ist grundsätzlich verboten und wird mit einem Bußgeld und Fahrverbot geahndet. Die REVG ging einen Schritt weiter und sprach einem zuwiderhandelnden Mitarbeiter eines im Auftrag fahrenden Subunternehmens auf allen REVG-eigenen Buslinien im Rhein-Erft-Kreis ein Fahrverbot aus. „Wir als Verkehrsunternehmen im Besonderen sowie jeder Busfahrer/jede Busfahrerin tragen die Verantwortung für die Sicherheit der beförderten Fahrgäste im Linienbus, inklusive Schülerinnen und Schülern. Diese Verantwortung lässt sich nicht mit der Handynutzung während der Fahrt vereinbaren,“ führt Walter Reinarz, Geschäftsführer der REVG, als Grund für die ausgesprochene Sperre auf. Neben dem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sei ebenfalls gegen die BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) und geltende Dienstanweisungen für das Fahrpersonal in Bussen verstoßen worden.
Gegen das unbefristete Fahrverbot auf REVG-Buslinien hatte der Fahrer beim Landgericht Köln Klage erhoben; die Sperre sei unverhältnismäßig, da gemäß Straßenverkehrsordnung bei selbst gefährdender Handynutzung lediglich ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt würde. Außerdem finde er nun keine Anstellung mehr als Busfahrer in erreichbarer Entfernung zu seinem Wohnort.
Die REVG betonte vor Gericht, dass sie keine marktbeherrschende Stellung habe und der Fahrer aufgrund des bundesweit vorherrschenden Personalmangels sowohl im als auch über den Rhein-Erft-Kreis hinaus genügend Anstellungsangebote finden würde.
Im Oktober 2022 wurde der Klage teilweise stattgegeben. Die damals auf fünf Jahre reduzierte Sperre (AZ 33 O 209/22) wurde nach eingelegter Berufung am 21.08.2023 durch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf wieder aufgehoben (AZ VI-6 U 1/23 (Kart.)).
Das nun rechtskräftige Urteil besagt, dass das Verhalten des Klägers, obwohl es sich um einen erheblichen Verkehrs- und Pflichtverstoß handele, eine Sperre von fünf Jahren nicht rechtfertige.
Die Fahrersperre ist somit ab sofort aufgehoben.
Die REVG wird aufgrund der nichtzugelassenen Revision gegen das OLG-Urteil beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Geschäftsführer Reinarz erklärt: „Einige unserer Sachvorträge sehen wir seitens des Gerichts als nicht gewürdigt an. Auch wurde im Urteil des OLG nicht ausdrücklich festgestellt, dass Fahrersperren grundsätzlich unverhältnismäßig seien. Daher werden wir alle Möglichkeiten des Rechtswegs voll ausschöpfen. Auch weiterhin werden wir genau auf die Einhaltung des Mobiltelefon-Verbots während des Führens eines Linienbusses – auch bei den Subunternehmern - achten. Sollte es zu Verstößen kommen, werden wir auch zukünftig arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.“