Sitze im Bus

Fahrgastrechte

Wir nehmen Fahrgastrechte ernst!

Mit Hilfe der EU-Verordnung 181/2011 wurden einheitliche Standards im Bereich der Sicherung und Durchführung von Fahrgastrechten im Omnibusverkehr festgelegt. Diese Verordnung ist zum 1. März 2013 in Kraft getreten und gilt in erster Linie für den Fernbuslinienverkehr (ab 250 km). Einzelne Vorschriften gelten jedoch auch für den Linienverkehr mit einer Wegstrecke unter 250 km und den Gelegenheitsverkehr.

Im Linienverkehr der REVG – Linienverkehr mit einer Wegstrecke unter 250 km – gelten nur folgende Fahrgastrechte der Verordnung:

  • Nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
  • Beförderung von behinderten und mobilitätseingeschränkten Menschen ohne Aufpreis sowie finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen
  • Angemessene Informationen während der gesamten Fahrt und allgemeine Information über die Fahrgastrechte der EU-Verordnung Nr. 181/2011
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Möglichkeit, die nationalen Durchsetzungsstellen anzurufen

Wenn Sie als Fahrgast eine Beschwerde haben, müssen Sie sich zunächst an Ihren Vertragspartner –
die REVG – wenden.

Sollte Ihr Anliegen dort nicht in Ihrem Sinne gelöst werden und vermuten Sie einen Verstoß gegen Ihre Fahrgastrechte, können Sie die Beschwerde an das Eisenbahn-Bundesamt richten. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA, www.eba.bund.de) ist offizielle Durchsetzungsstelle für die Fahrgastrechte. Dort finden Sie in zusammengefasster Form die wesentlichen Inhalte der EU-Verordnung Nr. 181/2011.

Der vollständige Verordnungstext ist auf dem Portal der Europäischen Union abrufbar.